neue Honorare ab 01.04.2017
Erstanamnese (Erstgespräch zur Erfassung des persönlichen Gesamtbildes -
Dauer ca. 1-2 Std.) sowie anschließender Symptomengewichtung, Repertorisation und Materia medica-Abgleich zur Arzneimittelverordnung
Erwachsene 145 €
Kinder und Jugendliche (4-18 Jahre) 109 €
Kleinkinder (1-3 Jahre) 99 €
Babies (bis zum 1. Geburtstag) 89 €
manuelle und energetische Behandlung nach Arthur-Lincoln Pauls
Dauer ca. 40 - 70 Minuten (je nach Erfordernis) 80 €
SE-Sitzung (ca. 45 - 60 Min.) 80 €
Da ich ausschließlich über feste Terminvergabe arbeite, stelle ich nicht rechtzeitig abgesagte Termine, für die keine Ersatzpatient gefunden werden kann, mit
25 € in Rechnung.
Termine daher bitte rechtzeitig 24 h vorher absagen bzw. Montagstermine am Freitag vorher.
Heilpraktikerbehandlungen werden von den Gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen, d.h. die Behandlungen beim Heilpraktiker müssen in den meisten Fällen privat gezahlt werden.
Ausnahme:
In diesen Fällen wird Ihnen ein Teil der Kosten erstattet. Meine Rechnungen werden grundsätzlich entsprechend den Ziffern der GeBüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker) abgerechnet, so dass die Voraussetzungen zu Erstattung von Teilbeträgen gegeben sind.
Die Höhe der übernommenen Kosten ist bei den jeweiligen Versicherungen unterschiedlich.
Die Gebühren werden mit der Leistung bzw. Rechnungsstellung fällig, unabhängig von der Erstattung durch PKV oder Beihilfe. Die genauen Beträge richten sich nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und können daher von den Beträgen der GebüH abweichen. Lerntherapie ist nicht erstattungsfähig, da in der GeBüH keine Ziffer dafür enthalten ist.
Die Absetzungsmöglichkeit von Heilpraktikerkosten bei der Steuer entfällt lt. Finanzamt leider rückwirkend ab 2011, da der Gesetzgeber inzwischen wie bei Kurkosten die vorherige Beurteilung der Notwendigkeit durch einen Amtsarzt als Voraussetzung dafür festgelegt hat. Es empfiehlt sich aber, die Rechnungen ggf. trotzdem bei der Steuererklärung einzureichen mit dem Hinweis auf ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes vom 26.02.2014 (AZ.: VI R 27/13). (Hier ging es um die steuerliche geltend Machung einer Heileurythmie-Behandlung als außergewöhnliche Belastung - der Bundesfinanzhof begründete, dass der Nachweis der Zwangsläufigkeit der Behandlung durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers erbracht wäre...)